Anerkennung von an anderen Hochschulen oder außerhochschulisch erbrachten Leistungen
(1) Die allgemeingültigen Regelungen zur Anerkennung von hochschulischen und außerhochschulisch erbrachten Leistungen gemäß den Vorgaben der Lissabon Konvention finden sich in der Rahmenstudienordnung (§ 3).
(2) Die an ausländischen/anderen Hochschulen absolvierten Leistungen und erworbenen Hochschulqualifikationen sind anzuerkennen, sofern durch die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen (festgestellt und begründet) werden können.
(3) Eine Anerkennung der Leistungen kann dann erfolgen, wenn die Studienleistung folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Inhalt der Veranstaltung muss dem einer Veranstaltung aus dem Lehrprogramm des STI MP entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn die besuchte Veranstaltung eine nahezu vollständige Überschneidung in Inhalt und den Qualifikationszielen, wie im Modulhandbuch des STI MP beschrieben, mit der entsprechenden Veranstaltung aufweist.
- Die besuchte Veranstaltung muss einen Semesterwochenstundenumfang aufweisen, der mindestens dem der Veranstaltung am STI Medical Psychology entspricht.
- Der Leistungsnachweis muss auf Grund einer Prüfung oder einer vom Studenten eigenständig angefertigten Arbeit erbracht worden sein. Die entsprechende Leistung muss dabei nachvollziehbar sein. Dies ist im Falle einer bewerteten Klausur (die in Art und Umfang der entsprechenden Klausur am STI Medical Psychology entspricht) oder bei korrigierten und bewerteten Seminar- oder Hausarbeiten (ebenfalls entsprechend der Maßstäbe des STI Medical Psychology betreffend Art und Umfang) gegeben. Reine Teilnahmescheine können nicht anerkannt werden. Mündliche Prüfungen werden ebenfalls als Leistungsnachweis anerkannt.
- Die erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.
(4) Es ist ein Antrag auf Anerkennung der Studienleistung an einer ausländischen/anderen Hochschule zusammen mit den vollständigen erforderlichen Unterlagen im Studienbüro des STI MP einzureichen:
- Der Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen/anderen Hochschulen (Antrag)
- Ein Leistungsnachweis, der den Namen der Veranstaltung, die Note sowie Art und Dauer der Prüfung enthält
- Eine Beschreibung der Veranstaltung (Dozent, Inhalte, Gliederung, ggf. Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis und Internetseite, auf der die Veranstaltung beschrieben ist, verwendete Lehrbücher)
(5) Der Antrag wird zeitnah durch den Prüfungsausschuss des STI MP geprüft.